Kostenerstattung
bei Heilpraktiker-Behandlungen

Hinweise zur Erstattung der Kosten für alternative Medizin

Quelle: Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 60/01 und 119/01. Die privaten Versicherer müssen die Kosten für alternative Heilmittel und Heilmethoden auch außerhalb spezifischer Vereinbarungen für die Behandlung beim Heilpraktiker erstatten. Dies trifft immer dann zu, wenn sich diese in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben, wie schulmedizinische Mittel, oder wenn sie im Rahmen der Behandlung unheilbarer Krankheiten auf Linderung abzielen. Dies entschied der Bundesgerichtshof im Rahmen der Klärung von Vertragsbedingungen mit folgender Begründung: „Bei unheilbaren und nicht erforschten Krankheiten, für deren Behandlung weder Schul- noch Alternativmedizin Erfolg versprechende Methoden entwickelt haben, stehen beide Behandlungsansätze gleichrangig nebeneinander und müssen deshalb – vorausgesetzt, sie sind medizinisch notwendig – von privaten Kassen entsprechend erstattet werden.“

Verschiedene deutsche Krankenkassen übernehmen unter gewissen Umständen einen Teil der Kosten, insbesondere wenn die Leistungen des Heilpraktikers auf Prävention (Gesundheitsvorsorge) und Gesundheitsförderung abzielen. Einzelne Kassen bezuschussen auch Präventionskurse im Bereich der sanften Medizin.

Deshalb empfehle ich: Fragen Sie Ihre Krankenkasse nach Zuschüssen zu den von mir angebotenenen Leistungen und Seminaren.

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